Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe
I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den Kunden („Käufer“) der Firma Fjällräven Sportartikel Handelsgesellschaft mbH. Diese AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Fjällräven die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Es gelten zudem die Sales Outlines von Fjällräven.
4. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Fjällräven ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt habt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Fjällräven in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Abschluss des Vertrages
1. Die von Fjällräven vorgehaltenen Produktbeschreibungen und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Fjällräven dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich Fjällräven das Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Fjällräven ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben
3. Sämtliche Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Fjällräven oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Käufers auf den Abschluss des Vertrages. Fjällräven kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Käufers bei Fjällräven eingegangen ist, abgeben.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Käufer eingeht. Der Käufer wird Fjällräven unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser AVB, nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Käufers entspricht. Besondere Wünsche des Käufers, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Käufers, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Fjällräven. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Käufer schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Fjällräven nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Käufers entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge spätestens 7 Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Käufer zugegangen ist, bei Fjällräven eingeht, und der Käufer in der schriftlichen Auftragsbestätigung auf diese Frist und die rechtliche Bedeutung einer verspäteten Rüge hingewiesen wurde.
6. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Fjällräven sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Fjällräven abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Dies gilt nicht, wenn dem für Fjällräven Handelnde Vertretungsmacht zukommt, die nicht beschränkbar ist.
III. Pflichten von Fjällräven
1. Fjällräven hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Fjällräven ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fjällräven oder in diesen AVB aufgeführt sind; namentlich ist Fjällräven nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Anwendungsanleitungen für besondere Verwendungszwecke zu vermitteln, Zube-hör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen oder den Käufer zu beraten.
2. Der Käufer ist unbeschadet des § 354a HGB nur mit schriftlicher Zustimmung von Fjällräven dazu berechtigt, Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Käufers, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Fjällräven geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Käufers bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
3. Fjällräven ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Abmessungen, Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Fjällräven ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
4. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Fjällräven bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Fjällräven berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Fjällräven hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - am Lager in Almere, NL oder Ludwigslust, DE - nach Wahl von Fjällräven - zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine Ausgangsuntersuchung der Ware, eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Käufers über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. Fjällräven ist nicht verpflichtet, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen AVB getroffenen Regelungen.
5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Käufer zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fjällräven. Fjällräven ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
6. Sofern Fjällräven verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Fjällräven nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Fjällräven den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Fjällräven berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Fjällräven, sofern Fjällräven ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, oder weder Fjällräven noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder Fjällräven im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Fjällräven ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Käufer kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Fjällräven erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Käufers, soweit Fjällräven nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Fjällräven, durch den Käufer oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Käufers. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe getroffenen Regelungen.
8. Fjällräven ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen.
9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Fjällräven zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Fjällräven die Besorgnis besteht, der Käufer werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist Fjällräven insbesondere berechtigt, wenn der Käufer seine Fjällräven oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Fjällräven künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Käufer Vorauskasse leistet. Fjällräven ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Käufer zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
IV. Kaufpreis, Zahlung und Abnahme der Ware
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Käufers zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Käufer zu zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Käufers von Fjällräven gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird, wenn der Käufer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Fjällräven oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Käufer nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Fjällräven nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Fjällräven obliegenden Leistungen einschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten.
3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fjällräven auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Fjällräven gegen den Käufer.
4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und Spesen- und kostenfrei über das von Fjällräven bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Fjällräven sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
5. Gesetzliche Rechte des Käufers zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Fjällräven werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Käufers begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
6. Gesetzliche Rechte des Käufers zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Fjällräven aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fjällräven bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist – ab Lager Almere, NL abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.
V. Mangelhafte Ware
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Fjällräven ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweicht oder zwingende gesetzliche Vorgaben verletzt.
2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Fjällräven ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte registriert und veröffentlicht sind und in Deutschland bestehen.
3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Fjällräven nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Fjällräven insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für Verwendungen geeignet ist oder Beschaffenheiten aufweist, die in Anbetracht des für die Ware vereinbarten Preises nicht erwartet werden können, oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Fjällräven haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Käufer ohne Einverständnis von Fjällräven selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Fjällräven von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
4. Von dem Käufer gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwort-artige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Fjällräven sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
5. Der Käufer hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art und auf erkennbare Nichteinhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften zu untersuchen und jede Abweichung unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Fjällräven mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Fjällräven sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
6. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-5. kann der Käufer die in diesen AVB vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Fjällräven und ohne Einschränkung der Rückgriffsregelungen des § 445a BGB bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Käufers oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Käufer Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Fjällräven den Mangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von Fjällräven zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
7. Dem Käufer stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Fjällräven getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Käufer die Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften zum Nachteil von Fjällräven modifiziert.
8. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser AVB Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er ohne Einschränkung der Rückgriffsregelungen der §§ 445a, 445b, 478 BGB berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Fjällräven Nacherfüllung zu verlangen. Fjällräven trägt die für die Nacherfüllung anfallenden angemessenen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Käufer eingetreten sind. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Käufer ungeachtet sonstiger, in diesen AVB vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Fjällräven ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Käufers stets berechtigt, mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
9. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, vorbehaltlich der Rückgriffsregelungen nach §§ 445a, 445b, 478 BGB. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
VI. Rückgriff des Käufers
1. Die Rückgriffsregelungen der §§ 445a, 445b, 478 BGB kommen nur zur Anwendung, wenn neu hergestellte, von Fjällräven verkaufte Ware von dem Käufer oder über dessen Abnehmer letztlich an einen Verbraucher verkauft wird. Die Rückgriffsregelungen der §§ 445a, 445b, 478 BGB gelten nicht für gebrauchte Ware.
2. Der Käufer kann sich nicht auf die §§ 445a, 445b, 478 BGB berufen, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Fjällräven getroffenen Vereinbarungen sind.
3. Der Käufer ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung von Fjällräven bezogener Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder zu vermutender Sach- oder Rechtsmängel die Auslieferung der betroffenen Ware an seine Abnehmer zu unterlassen. Umfang und Ergebnis der Untersuchung sind zu protokollieren.
4. Im Wege des Rückgriffs geltend gemachte Ansprüche sind der Höhe nach auf den eigenen Aufwand des Käufers beschränkt. Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer zudem nur zu, wenn die Nacherfüllung nicht zu unverhältnismäßigen Kosten geführt hat.
5. Für den Fall, dass der Käufer im Wege des Rückgriffs zum Rücktritt, zur Minderung des Kaufpreises oder zu Aufwendungsersatz berechtigt ist, kann Fjällräven Ansprüche, die Fjällräven wegen desselben Mangels gegen seine Lieferanten zustehen, erfüllungshalber an den Käufer abtreten. Die §§ 445a, 445b, 478 BGB bleiben jedoch unberührt. Fjällräven ist auch berechtigt, dem Käufer eine angemessene pauschale Abgeltung anzubieten; wenn der Kunde dem Abgeltungsangebot von Fjällräven nicht bis zum Ablauf von 14 Kalender-tagen widerspricht, sind alle Ansprüche des Käufers wegen des reklamierten Mangels mit Erfüllung der pauschalen Abgeltung erfüllt, sofern der Käufer im Abgeltungsangebot auf den Fristenlauf und diese Rechtsfolge hingewiesen wurde
VII. Rücktritt
1. Neben der Regelung in Ziffer V.-8. ist der Käufer unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestim-mungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Fjällräven obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Fjällräven mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Fjällräven gemäß Ziffer VIII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Fjällräven gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Käufer hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Fjällräven zu erklären.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Fjällräven berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer der Geltung dieser AVB widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird, wenn der Käufer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Fjällräven oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Käufer nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Fjällräven nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Fjällräven unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Fjällräven die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Käufers sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VIII. Schadensersatz
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Fjällräven wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Käufer geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Die §§ 445a, 445b, 478 BGB finden auf Schadensersatzansprüche des Käufers keine Anwendung. Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
b) Der Käufer ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V., VI. und VII. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen gleichwohl verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Fjällräven haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
d) Im Falle der Haftung ersetzt Fjällräven unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Käufers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Fjällräven bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Käufer nicht abwendbar war.
e) Fjällräven haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen von Fjällräven.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen AVB vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit Fjällräven die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber Fjällräven innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
g) Fjällräven ist wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AVB zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Fjällräven persönlich wegen der Verletzung Fjällräven obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
h) Soweit Fjällräven nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Käufers nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Fjällräven.
Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Fjällräven gelten auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Fjällräven ist der Käufer gegenüber Fjällräven zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Käufer die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Käufers, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Fjällräven bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Fjällräven gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Fjällräven bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Fjällräven gegen den Käufer. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Käufer den Mitarbeitern von Fjällräven zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Fjällräven die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Fjällräven zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Käufer hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Fjällräven ab; Fjällräven nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Käufer Fjällräven umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Fjällräven abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Fjällräven unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Käufers gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Fjällräven abgetreten; Fjällräven nimmt die Abtretung an.
4. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts-führung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Käufer nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Käufer den Preis an Fjällräven zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Fjällräven ab. Nimmt der Käufer die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Fjällräven ab. Fjällräven nimmt die Abtretungen an.
5. Der Käufer bleibt ermächtigt, an Fjällräven abgetretene Forderungen treuhänderisch für Fjällräven einzu-ziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Käufer hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Fjällräven eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Fjällräven weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Fjällräven vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Käufers, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Fjällräven ab.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Fjällräven als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Fjällräven hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Fjällräven gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Fjällräven kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Fjällräven und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Fjällräven.
7. Der Käufer wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Fjällräven ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvor-behaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Käufers, wird Fjällräven auf Verlangen des Käufers Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Fjällräven bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Fjällräven im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Fjällräven auf Verlangen des Käufers Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Käufers befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird oder der Käufer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Fjällräven oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Fjällräven dem Käufer das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Fjällräven ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Käufers, ist Fjällräven berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Käufer ist ungeachtet sonstiger Fjällräven zustehender Rechte verpflichtet, an Fjällräven die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5 % des Warenwertes zu zahlen.
X. Allgemeine Bedingungen für den Vertrieb und die Vermarktung im Internet
Beim Verkauf der von Fjällräven erworbenen Ware über das Internet sind die nachfolgenden Anforderungen zu beachten:
1. Dem Kunden ist untersagt, Profile oder Accounts auf Social-Media-Portalen anzulegen oder zu betreiben, deren Account- oder Profilnamen Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Firmenbezeichnungen oder Namen von Fjällräven oder von Fenix Outdoor AB (Box 209 S-891 25 Örnsköldsvik, Schweden) enthalten. Unerheblich ist dabei, ob es sich zugleich um einen kennzeichenmäßigen Gebrauch handelt.
2. Dem Käufer ist untersagt, die Zeichen „®“ oder „™“ neben oder im Zusammenhang mit Marken, geschäftlichen Bezeichnungen, Firmenbezeichnungen oder Namen von Fjällräven oder von Fenix Outdoor AB (Box 209 S-891 25 Örnsköldsvik, Schweden) zu verwenden.
3. Dem Käufer ist untersagt, Domains oder Subdomains zu registrieren, zu erwerben, zu verwenden oder zu halten, die Marken, geschäftlichen Bezeichnungen, Firmenbezeichnungen oder Namen von Fjällräven oder von Fenix Outdoor AB (Box 209 S-891 25 Örnsköldsvik, Schweden) enthalten.
4. Bewirbt der Käufer die von Fjällräven verkaufte Ware eigenständig, muss dieser Werbung im Online-Shop des Käufers eindeutig und ausdrücklich zu entnehmen sein, dass die Werbung sowie der Online-Shop nicht von Fjällräven, sondern unmittelbar vom Käufer als einem Wiederverkäufer stammt bzw. betrieben wird. Der Käufer darf insbesondere nicht behaupten, den originalen Fjällräven Online-Shop zu betreiben.
5. Die Verwendung von Bild- und Textmaterial, welches im Rahmen des Vertragsverhältnisses von Fjällräven zur Verfügung gestellt wird, durch den Käufer ist ausschließlich für das Bewerben und den Verkauf, der von Fjällräven vertriebenen Ware gestattet. Zu diesem Zweck erhält der Käufer ein zeitlich auf den Vertragszeitraum beschränktes, widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
XI. Sonstige Regelungen
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Fjällräven erhebt und speichert zum Zwecke der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO personenbezogene Daten des Käufers wie unter anderem Name, Anschrift, Mailadresse und Telefonnummer. Fjällräven gewährleistet hierbei die Einhaltung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für weitere Informationen zur Datenverarbeitung sowie Informationen zu den Betroffenenrechten wird auf die Datenschutzerklärung von Fjällräven Bezug genommen: https://www.fjallraven.com/de/de-de/rechtliche-informationen/datenschutz
3. Der Käufer wird Fjällräven unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Käufer wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Fjällräven unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
4. Ohne Verzicht von Fjällräven auf weitergehende Ansprüche stellt der Käufer Fjällräven uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Fjällräven erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die Darbietung des Produktes - durch den Käufer oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Fjällräven gesetzt wurden. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Nichteinholung der Zustimmung oder die haftungsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Fjällräven entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Käufer unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
5. An von Fjällräven in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Fjällräven alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Käufers bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Fjällräven.
XII. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Fjällräven mit dem Kunden ist der Sitz von Fjällräven. Diese Regelung gilt auch, wenn Fjällräven für den Käufer Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind.
2. Fjällräven behält sich vor, diese AVB – soweit aus ihrer Sicht erforderlich – zu ändern und/oder ergänzen und wird dem Kunden unverzüglich eine entsprechend modifizierte schriftliche Fassung zur Verfügung stellen, die dann die vorliegende Fassung vollumfänglich ersetzt. Dies gilt entsprechend auch für die Vorgängerversion dieser AVB.
3. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
4. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser AVB vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, die Sprache deutsch. Fjällräven ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage im Schiedsverfahren auch Klage vor dem Landgericht München I oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Käufers oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen. Auch ist der Käufer nicht berechtigt, eine Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem Schiedsgericht vorzubringen.
5. Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Stand: November 2022